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Richtlinie des BMF vom 01.01.2021, 2020-0.849.017
gültig von 01.01.2021 bis 01.04.2022
VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
- 1. Begriffsbestimmungen
1.4. Beurteilung der Abfalleigenschaft
Die Entscheidung, ob eine Ware Abfall im Sinne des AWG 2002 ist, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Österreich oder der Zollorgane, sondern obliegt dem Landeshauptmann (siehe Abschnitt 9).