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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 7
- Unterabschnitt 7 Status eines zugelassenen Empfängers
Artikel 408
(1) Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Waren hat der zugelassene Empfänger
a) die Bestimmungsstelle nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzüglich über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen und sonstige Unregelmäßigkeiten, wie verletzte Verschlüsse, zu unterrichten;
b) der Bestimmungsstelle unverzüglich die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung, die die Waren begleitet haben, zuzusenden, sofern die Angaben nicht unter Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden, und das Ankunftsdatum sowie den Zustand gegebenenfalls angelegter Verschlüsse mitzuteilen.
(2) Die Bestimmungsstelle bringt auf den Exemplaren Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung die in Artikel 361 vorgesehenen Vermerke an.