Richtlinie des BMF vom 01.02.2009, BMF-010311/0008-IV/8/2009
gültig von 01.02.2009 bis 31.12.2016
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
  • 4. Ausfuhr

4.3. Aufgaben der Ausgangszollstelle

(1) Erfolgt die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten nicht bei einem Innerlandszollamt, so hat die Ausgangszollstelle nach Abschnitt 4.1. und Abschnitt 4.2. vorzugehen.

(2) Erfolgte die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten bei einem Innerlandszollamt, ist zu prüfen, ob Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit vorliegt.

(3) Fehlt diese Ausfuhrbewilligung oder ergibt ihre Überprüfung eine Beanstandung, so ist die Sendung zur Ausfuhr nur zuzulassen, wenn eine gültige Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit vorgelegt wird. Das gleiche gilt, wenn eine zur Ausfuhr bestimmte Suchtmittelsendung in ein anderes Land als das in der Ausfuhrbewilligung bezeichnete Bestimmungsland geleitet werden soll.

(4) Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung begleitet die Sendung in das Bestimmungsland.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:09.02.2009
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Suchtmittel, Suchtgift, psychotrope Substanzen
Stammfassung:BMF-010311/0020-IV/8/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 27030.2
aufgenommen am: 09.02.2009 14:11:47
Dokument-ID: 7e26f63e-bed5-476f-8a74-9e447da37465
Segment-ID: 7ac121b5-de2f-49f6-aa20-6e4256f23e37
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