

- 4. Ausfuhr
4.3. Aufgaben der Ausgangszollstelle
(1) Erfolgt die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten nicht bei einem Innerlandszollamt, so hat die Ausgangszollstelle nach Abschnitt 4.1. und Abschnitt 4.2. vorzugehen.
(2) Erfolgte die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten bei einem Innerlandszollamt, ist zu prüfen, ob Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit vorliegt.
(3) Fehlt diese Ausfuhrbewilligung oder ergibt ihre Überprüfung eine Beanstandung, so ist die Sendung zur Ausfuhr nur zuzulassen, wenn eine gültige Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit vorgelegt wird. Das gleiche gilt, wenn eine zur Ausfuhr bestimmte Suchtmittelsendung in ein anderes Land als das in der Ausfuhrbewilligung bezeichnete Bestimmungsland geleitet werden soll.
(4) Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung begleitet die Sendung in das Bestimmungsland.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 09.02.2009 |
Materie: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Suchtmittel, Suchtgift, psychotrope Substanzen |
Stammfassung: | BMF-010311/0020-IV/8/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27030.2 aufgenommen am: 09.02.2009 14:11:47 Dokument-ID: 7e26f63e-bed5-476f-8a74-9e447da37465 Segment-ID: 7ac121b5-de2f-49f6-aa20-6e4256f23e37 |
