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- 4. Strafbestimmungen; Einziehung von Waren
4.2. Einziehung von Waren
(1) In einem gerichtlichen Strafverfahren oder in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das LMSVG kann auf die Einziehung von Waren erkannt werden; dabei kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ausgesprochen werden, dass der durch eine allfällige Verwertung erzielte Erlös dem von der Einziehung Betroffenen auszufolgen ist.
(2) Betrifft die Einziehung Waren, für die die Einfuhrabgaben noch nicht entrichtet worden sind, so ist vor der Ausfolgung des erzielten Erlöses ein den Eingangsabgaben entsprechender Betrag abzuziehen. Dieser Betrag bestimmt sich, wenn eine Eingangsabgabenschuld noch nicht entstanden ist, nach der Beschaffenheit, dem Wert und den Abgabensätzen, die im Zeitpunkt der Verwertung der Ware bestehen (§ 83 Abs. 4 LMSVG). Zur Ermittlung dieses Betrages hat die Zollbehörde dem Gericht bzw. der Verwaltungsstrafbehörde auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten.