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Richtlinie des BMF vom 15.02.2007, BMF-010314/0128-IV/8/2007
gültig von 15.02.2007 bis 30.04.2016
ZT-2500, Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren"
Kontingentverwaltung- 2. Anträge auf Berücksichtigung von Zollkontingenten oder Zollplafonds
- 2.1. Zollanmeldungen mit Anträgen auf Zollkontingente oder Zollplafonds
2.1.3. Unvollständige Zollanmeldungen
Anträge auf Anwendung von Zollkontingenten oder Zollplafonds können nur gestellt werden, wenn alle für die Anwendung des Zollkontingentes oder des Zollplafonds erforderlichen Unterlagen im Original vorliegen. Unter dieser Voraussetzung ist auch eine Antragstellung mittels unvollständiger Zollanmeldung zulässig.
Daher sind Zollanmeldungen, die zwar einen Antrag auf Beanspruchung eines Zollkontingentes oder Zollplafonds beinhalten, bei denen jedoch die dazu benötigten Unterlagen nicht vorliegen, nicht zulässig (siehe Art. 62 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92).