Richtlinie des BMF vom 01.07.2013, BMF-010311/0054-IV/8/2013 gültig von 01.07.2013 bis 30.09.2020

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

2. Aufgaben und Befugnisse der Zollorgane

2.1. Aufgaben der Zollorgane

2.1.1. Abfallkontrollen

(1) Gemäß § 83 Abs. 1 AWG 2002 haben die Zollorgane

1.die gemäß § 19 AWG 2002 mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte (Abschnitt 7),

2.die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und Notifizierungs- und Begleitformulare (§ 18 Abs. 2 AWG 2002),

3.die Informationen gemäß Artikel 18 der EG-VerbringungsV und

4.die Konformitätserklärung gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 und gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 333/2011

zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen.

(2) Die Zollorgane werden dabei funktionell für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig. Das Verfahren für die Durchführung der Kontrollen richtet sich nach Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 5, Abschnitt 6 und Abschnitt 7.