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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
2. Aufgaben und Befugnisse der Zollorgane
2.1. Aufgaben der Zollorgane
2.1.1. Abfallkontrollen
(1) Gemäß § 83 Abs. 1 AWG 2002 haben die Zollorgane
1.die gemäß § 19 AWG 2002 mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte (Abschnitt 7),
2.die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und Notifizierungs- und Begleitformulare (§ 18 Abs. 2 AWG 2002),
3.die Informationen gemäß Artikel 18 der EG-VerbringungsV und
4.die Konformitätserklärung gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 und gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 333/2011
zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen.
(2) Die Zollorgane werden dabei funktionell für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig. Das Verfahren für die Durchführung der Kontrollen richtet sich nach Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 5, Abschnitt 6 und Abschnitt 7.