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- 2. Einfuhr
2.3. Einfuhrbewilligung
(1) Die Einfuhrbewilligung (Muster siehe Anlage 4) des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, die auf den Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen zu lauten hat, bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK. Zur Zollabfertigung ist das Blatt 3 vorzulegen. Bei Fehlen dieser Urkunde ist nach Artikel 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (Arbeitsrichtlinie/Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen.
(2) Die Daten der vorgelegten Urkunde sind in der Zollanmeldung festzuhalten (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7040").
(3) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet.
(4) Die Einfuhrabfertigung ist auf Blatt 3 der Einfuhrbewilligung in der (schraffierten) Spalte "Zollabfertigung" unter Ansetzung des Abfertigungsstempels, des Datums, der Unterschrift und der WE-Nummer amtlich zu bestätigen. Bei der Abfertigung einer geringeren als der bewilligten Menge ist die tatsächlich zur Einfuhr gelangende Menge entsprechend zu vermerken.
(5) Nach erfolgter Bestätigung ist die Einfuhrbewilligung, auch wenn sie noch nicht erschöpft ist, einzuziehen. Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung zu Teilbezügen ist nicht zulässig. Gleichzeitig ist auch eine allenfalls vorgelegte Ausfuhrbewilligung des Versandlandes einzuziehen.
(6) Die eingezogenen Bewilligungen sind am 1. und 16. jeden Monats - und zwar jeweils die im vorangegangenen halben Monat eingezogenen Bewilligungen - an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, Abteilung III/A/2, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, abzuliefern. Die abgelieferten Bewilligungen sind in den Postbüchern der Zollämter oder in besonderen Abfuhrverzeichnissen einzeln anzuführen. Auf die pünktliche Ablieferung der Bewilligungen ist genau zu achten.