Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenAnhang 59 Muster für die Mitteilung nach Artikel 459
Briefkopf der Zentralstelle, bei der der Anspruch geltend gemacht wird
Empfänger: Zentralstelle, in deren Gebiet sich die Zollstelle der vorübergehenden Verwendung befindet, oder jede andere Zentralstelle
BETRIFFT: CARNET ATA - GELTENDMACHUNG EINES ANSPRUCHS
Wir teilen Ihnen mit, dass ein Anspruch auf Entrichtung der Zölle und Eingangsabgaben nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens/Übereinkommens von Istanbul(1) am(2) ... bei dem bürgenden Verband, mit dem wir verbunden sind, in folgender Sache geltend gemacht worden ist:
1. Carnet ATA Nr.:
2. Ausgestellt von der Handelskammer in:
Ort:
Land:
3. Auf den Namen von:
Inhaber:
Anschrift:
4. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:
5. Datum der Wiederausfuhr(3):
6. Nummer des Versand-/Einfuhrabschnittes(4):
7. Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:
Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle
(1)
Artikel 7 des ATA-Übereinkommens,
Brüssel, 6. Dezember 1961/Artikel 9 von Anhang A des Übereinkommens
von Istanbul, 26. Juni
1990.
(2)
Datum der Versendung der
Mitteilung.
(3)
Auszufüllen in Übereinstimmung mit den
Angaben auf dem Beförderungsabschnitt oder dem nicht erledigten
Trennabschnitt für die vorübergehende Verwendung oder, sofern dieser
nicht vorhanden ist, nach Kenntnisstand der ausstellenden
Zentralstelle.
(4)
Unzutreffendes bitte streichen.