Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Anhang 59 Muster für die Mitteilung nach Artikel 459

Briefkopf der Zentralstelle, bei der der Anspruch geltend gemacht wird

Empfänger: Zentralstelle, in deren Gebiet sich die Zollstelle der vorübergehenden Verwendung befindet, oder jede andere Zentralstelle

BETRIFFT: CARNET ATA - GELTENDMACHUNG EINES ANSPRUCHS

Wir teilen Ihnen mit, dass ein Anspruch auf Entrichtung der Zölle und Eingangsabgaben nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens/Übereinkommens von Istanbul(1) am(2) ... bei dem bürgenden Verband, mit dem wir verbunden sind, in folgender Sache geltend gemacht worden ist:

1. Carnet ATA Nr.:

2. Ausgestellt von der Handelskammer in:

Ort:

Land:

3. Auf den Namen von:

Inhaber:

Anschrift:

4. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:

5. Datum der Wiederausfuhr(3):

6. Nummer des Versand-/Einfuhrabschnittes(4):

7. Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle

(1) Artikel 7 des ATA-Übereinkommens, Brüssel, 6. Dezember 1961/Artikel 9 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul, 26. Juni 1990.
(2) Datum der Versendung der Mitteilung.
(3) Auszufüllen in Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Beförderungsabschnitt oder dem nicht erledigten Trennabschnitt für die vorübergehende Verwendung oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, nach Kenntnisstand der ausstellenden Zentralstelle.
(4) Unzutreffendes bitte streichen.