Richtlinie des BMF vom 09.02.2021, 2021-0.083.823 gültig ab 09.02.2021

UP-6300, Arbeitsrichtlinie Zentralamerika

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

9.1. Gegenseitige Amtshilfe

Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der Mitgliedstaaten der EU und die Staaten Zentralamerikas übermitteln einander über die Europäische Kommission Musterabdrücke der bei der Ausstellung der WVBen EUR.1 verwendeten Stempel sowie die Anschriften der zuständigen Behörden oder Zollbehörden, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die EU und die Staaten Zentralamerikas einander über die zuständigen Behörden oder Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der WVBen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

9.2. Prüfung der Präferenznachweise

Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls haben.

Zur Durchführung dieser Bestimmungen senden die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die WVB EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, oder eine Abschrift dieser Papiere an die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für die Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um Nachprüfung werden alle Unterlagen übermittelt und alle bekannten Umstände mitgeteilt, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

Die Prüfung wird von den zuständigen Behörden oder Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Diese Behörden sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

Beschließen die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.

Das Ergebnis dieser Nachprüfung ist den zuständigen Behörden oder Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllen.

Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden zuständigen Behörden oder Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Weitere Details über die praktische Vorgangsweise bei Verifizierungsverfahren können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5. entnommen werden.

9.3. Streitbeilegung

(1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren, die zwischen den Behörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Behörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" zur Konsultation und zur Erörterung vorzulegen. Die Vertragsparteien behalten ihre Rechte im Rahmen des Streitbeilegungsmechanismus nach Teil IV Titel X (Streitbeilegung) des Abkommens.

(2) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den internen Rechtsvorschriften der genannten Vertragspartei.

9.4. Sanktionen

Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

9.5. Freizonen

Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihren jeweiligen Gebieten verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

Abweichend davon stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse der EU oder eines Staates Zentralamerikas in eine Freizone auf ihrem Gebiet eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue WVB EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen des Ursprungsprotokolls entspricht.