Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 2 Zolllager
  • Abschnitt 4 Sonstige Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens
Artikel 535

(1) Werden in den Räumlichkeiten eines Zolllagers oder in einer Lagereinrichtung Vorgänge der aktiven Veredelung oder Umwandlungen durchgeführt, so finden die Vorschriften des Artikels 534 auf die in den jeweiligen Verfahren befindlichen Waren entsprechende Anwendung.

Sofern jedoch diese Vorgänge die aktive Veredelung ohne Verwendung von Ersatzwaren oder die Umwandlung betreffen, finden die Vorschriften des Artikels 534 über die gemeinsame Lagerung für Gemeinschaftswaren keine Anwendung.

(2) Die Anschreibungen in den Aufzeichnungen sind dergestalt vorzunehmen, dass die Zollbehörden die genaue Situation aller Waren und Erzeugnisse in jedem der verschiedenen Verfahren jederzeit überwachen können.