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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Abfälle
(1) Als Abfälle gelten gemäß § 2 AWG 2002 bewegliche Sachen,
a)deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
b)deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (siehe Abschnitt 1.1.1.) nicht zu beeinträchtigen.
Durch die Abfallverzeichnisverordnung werden die Abfallarten in einem Abfallverzeichnis aufgelistet. Bis zum 31. Dezember 2008 sind die Zuordnungskriterien, Schlüssel-Nummern und Abfallbezeichnungen der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung zu verwenden.
Spezifizierungen sind Unterteilungen von Abfallarten ("gefährlich kontaminiert", "ausgestuft" oder abfallspezifische Unterteilungen gemäß § 3 Z 3 der Abfallverzeichnisverordnung). Ein Beispiel für eine abfallspezifische Unterteilung ist die Angabe des PCB-Gehaltes. Welche Spezifizierungen anzuwenden sind, bestimmt sich aus § 1 Abs. 2 und § 3 Z 3 der Abfallverzeichnisverordnung. Zu verwenden sind jedenfalls
a)die in (den Spalten "Sp" bzw. "Spezifizierung") der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung angeführten abfallspezifischen Unterteilungen,
b)die Spezifizierung "77" für "gefährlich kontaminierte" Abfälle und
c)die Spezifizierung "88" für "ausgestufte" Abfälle.
Ist für die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart eine Untersuchung erforderlich, so hat die Probenahme, Probeaufbereitung und Abfallbeurteilung gemäß Anlage 4 der Abfallverzeichnisverordnung zu erfolgen. Auf die im Punkt III der Anlage 4 der Abfallverzeichnisverordnung angeführten verbindlichen Bestimmungsmethoden wird hingewiesen (z. B. für die Analyse von Eluaten oder für den Gehalt an Kohlenwasserstoffen).
(2) Zu den Abfällen zählen auch Altstoffe. Darunter sind
a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,
zu verstehen, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen (siehe Abschnitt 1.2.).
(3) Die Abfallverzeichnisverordnung legt zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002 - siehe Abschnitt 1.1.1.) auch fest, welche Abfälle als gefährliche Abfälle anzusehen sind. Danach gelten als gefährliche Abfälle:
a)bis zum 31. Dezember 2008 jene Abfallarten, die
- in Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung,
- in der ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog" (ausgegeben am 1. September 1997) und
- in der ÖNORM S 2100/AC 1 "Abfallkatalog (Berichtigung)" (ausgegeben am 1. Jänner 1998)
mit einem "g" versehen sind, wobei die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung nach den in dieser Anlage festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen hat; sofern für die Zuordnung Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 der Abfallverzeichnisverordnung zu erfolgen,
b)jene Abfälle, die gefährliche Stoffe gemäß der Abfallverzeichnisverordnung in einem Ausmaß enthalten oder mit solchen vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung, wie einer Bewertung des maximalen Massenanteils z. B. giftiger Stoffe (Kriterium H6), nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung zutrifft (§ 4 Abs. 3 der Abfallverzeichnisverordnung), sowie
c)folgende Arten von Aushubmaterial (§ 4 Abs. 4 der Abfallverzeichnisverordnung):
1.Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung zutrifft (z. B. bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;
2.Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
3.Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
4.Aushubmaterial, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer chemischen Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung zutrifft.
Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge verfestigt - d. h. fest in eine Matrix eingebunden - worden sind, gelten gemäß § 4 Abs. 5 der Abfallverzeichnisverordnung auch nach der Verfestigung als gefährlich. Diese Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden. Dies gilt nicht für Abfälle, die ausschließlich die gefahrenrelevanten Eigenschaften H4 und H8 gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung auf Grund des Gehalts an alkalischen Stoffen aufweisen.
Abfälle, die als gefährlich einzustufen sind oder eingestuft wurden, gelten nicht als gefährliche Abfälle, wenn sie nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle ausgestuft wurden (siehe Abschnitt 8.1.).
(4) Zu den Abfällen zählen auch Altöle. Als Altöle gelten mineralische (einschließlich synthetische) Schmier- und Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, insbesondere gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, mineralische Maschinen-, Turbinen und Hydrauliköle.
(5) Der Begriff Abfälle umfasst auch Siedlungsabfälle. Das sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.
(6) Als Problemstoffe gelten gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsame der Abfallerzeuger befinden.