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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0720, Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit
- 2. Verfahren
2.4. CE-Kennzeichnung
(1) Bereits durch den EWR erhielten einige Richtlinien der EU, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung erfordern, auch für Österreich Gültigkeit. In diesen Richtlinien wird verlangt, dass die Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Richtlinie(n) durch die Anbringung einer Kennzeichnung, eben des CE-Kennzeichens (Muster siehe Abschnitt 2.4.1. und Abschnitt 2.4.2.), bestätigt wird (am Produkt kenntlich gemacht wird). Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller die Übereinstimmung seines Produktes mit der (den) Richtlinie(n).
(2) Die CE-Kennzeichnung darf nur auf solchen Produkten angebracht werden, für die dies in einer oder auch in mehreren Richtlinien vorgeschrieben wird. Produkte, die keiner EU-Richtlinie unterliegen oder die Richtlinien unterliegen, in denen die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben wird, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.
(3) Das CE-Kennzeichen ist nur ein Verwaltungszeichen (Reisepass) und zeigt die Einhaltung der Bestimmungen einer oder mehrerer EU-Richtlinien an. Es ist kein Herkunftszeichen, kein Qualitätszeichen, kein Gütezeichen und kein Normkennzeichen. Die CE-Kennzeichnung ist immer und ausschließlich vom Hersteller, seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten oder dem Importeur anzubringen.
(4) Neben der CE-Kennzeichnung dürfen andere Kennzeichnungen, die jedoch nicht zu Verwechslung Anlass geben dürfen, ebenfalls angebracht werden (Normkonformitäts-Kennzeichen, Gütezeichen ua.).