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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil IV. Zollschuld
- Titel III Erhebung des Zollschuldbetrags
Artikel 875
Wird mit der Entscheidung nach Artikel 873 festgestellt, dass in dem geprüften Fall von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung abgesehen werden kann, so kann die Kommission klarstellen unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Abgaben abzusehen.