Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil IV. Zollschuld
  • Titel IV Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
  • Kapitel 3 Besondere Vorschriften zur Durchführung des Artikels 239 des Zollkodex
  • Abschnitt 1 Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen sind
Artikel 904a

(1) Ist die Mitteilung nach Absatz 2 nicht erforderlich, so hält jeder Mitgliedstaat das Verzeichnis der Fälle, in denen Artikel 899 Absatz 2 zur Anwendung kam, zur Verfügung der Kommission.

(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission kurz zusammengefasst ein Verzeichnis der Fälle, in denen Artikel 899 Absatz 2 angewandt wurde, wenn der Betrag, der dem Beteiligten aufgrund einer besonderen Situation, die auch mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge umfassen kann, erstattet oder erlassen wurde, 50.000 EUR oder mehr beträgt. Diese Mitteilung erfolgt im Laufe jedes ersten und dritten Quartals für alle Fälle, in denen im vorausgegangenen Halbjahr eine Erstattung oder ein Erlass gewährt wurde.