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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 21.03.2015, BMF-010313/0254-IV/6/2015 gültig von 21.03.2015 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IV Warenursprung
  • Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
  • Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem
  • Unterabschnitt 6 Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers
Artikel 97a
(1) Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen: a) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 EUR nicht überschreitet; b) Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1.200 EUR nicht überschreitet. (2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art, b) es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Gewährung des Schemas erfüllen, c) es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe b. (3) Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Einfuhren erfolgen gelegentlich, b) die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, c) die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.