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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
- Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 4 Sonstige Vereinfachungen
Artikel 149 Voraussetzungen für die Bewilligung der zentralen Zollabwicklung
(Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die zentrale Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex kann für jedes der folgenden Verfahren beantragt werden:
a)Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
b)Zolllager;
c)vorübergehende Verwendung;
d)Endverwendung;
e)aktive Veredelung;
f)passive Veredelung;
g)Ausfuhr;
h)Wiederausfuhr.
(2) Erfolgt die Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, kann die zentrale Zollabwicklung unter den Bedingungen des Artikels 150 bewilligt werden.