Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften

Titel VIII Zollbeschau, Feststellungen und sonstige Massnahmen der Zollstelle

Artikel 239

(1) Die Zollbeschau wird an dem zu diesem Zweck bezeichneten Ort zu den dafür vorgesehenen Zeiten durchgeführt.

(2) Die Zollstelle kann jedoch auf Antrag des Anmelders die Zollbeschau an einem anderen Ort oder zu einer anderen Zeit vornehmen.

Dadurch entstehende Kosten trägt der Anmelder.