Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
  • Abschnitt:
  • <
  • 1
  • /
  • ...
  • /
  • 5
  • /
  • 6
  • /
  • 7
  • /
  • 8
  • /
  • 9
  • >
Richtlinie des BMF vom 20.01.2021, 2021-0.044.312 gültig ab 20.01.2021

ZT-1600, Arbeitsrichtlinie Maschinen in Teilsendungen

3. Präferenzzollbehandlung

Werden bestimmte (Warenkreis ergibt sich aus der jeweiligen Präferenzmaßnahme) zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehördendem Zollamt Österreich bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger präferenzieller Ursprungsnachweis vorzulegen. Sinngemäß gilt das vorgenannte für die Ausfuhr.

Für welche Länder oder Ländergruppen eine Präferenzmaßnahme besteht, kann der Tabelle in UP-3000 Abschnitt 1.1. entnommen werden. In dieser Tabelle ist auch ersichtlich, dass für jede Präferenzmaßnahme eine eigene Arbeitsrichtlinie besteht, in welcher alle Voraussetzungen (unter anderem auch die Einfuhr in Teilsendungen) und Rechtsgrundlagen enthalten sind. Diese eigenen Arbeitsrichtlinien sind direkt mit der Tabelle verlinkt.