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Richtlinie des BMF vom 21.09.2017, BMF-010310/0219-III/11/2017 gültig von 21.09.2017 bis 05.12.2017

UP-6400, Arbeitsrichtlinie Kanada (CETA)

5. Ursprungserzeugnisse

5.1. Grundsätzliches

Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen dieses Abkommens (siehe ab Seite 465) enthalten.

5.1.1. Arten des präferenziellen Ursprungs

Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden.

5.1.2. Gebiet der EU

Das Gebiet aller Mitgliedstaaten der EU wird für die Einhaltung der Ursprungsregeln wie das Gebiet eines einzigen Staates angesehen. Im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten werden Informationen über bereits innerhalb der EU geleistete Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben.

5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes

Nach Artikel 2 des CETA Ursprungsprotokolls ist ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis (Ursprungsland) derjenigen Vertragspartei, in der der letzte Herstellungsschritt stattgefunden hat, sofern es

  • im Sinne des Artikels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt wurde,
  • ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft (Kumulierung) hergestellt wurde oder
  • im Sinne des Artikels 5 ausreichend gefertigt wurde.

Nach Artikel 1 des CETA Ursprungsprotokolls bedeutet Herstellung jegliche Be- oder Verarbeitung, einschließlich Tätigkeiten wie Anbau, Bergbau, Aufzucht, Ernten, Fischerei, Fangen, Jagen sowie das Herstellen, Zusammenfügen oder Zerlegen eines Erzeugnisses.

Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland.

5.1.4. Waren unbestimmten Ursprungs

Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten.

5.2. Allgemeine Vorschriften

Folgende Erzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:

a)Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Der Artikel 4 des CETA Ursprungsprotokolls enthält eine Aufzählung von Erzeugnissen die in einer Vertragspartei als vollständig gewonnen oder hergestellt gelten (zB dort geerntete oder gesammelte Nutz- und Zierpflanzen und pflanzliche Erzeugnisse).

b)Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei in ausreichendem Maße gefertigt worden sind. Für eine ausreichende Fertigung im Sinne des Artikels 4 des CETA Ursprungsprotokolls sind die Bedingungen nach Anhang 5 des CETA Ursprungsprotokolls (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) zu erfüllen. Nach Artikel 5 Absatz 2 ist, wie auch in anderen Präferenzregelungen der EU ein stufenweiser Ursprungserwerb (auch "Baukastenprinzip" genannt), möglich.

5.3. Ursprung durch Kumulierung

5.3.1. Grundsätzliches

Ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es dort als Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird, sofern dieses mit Präferenznachweis eingeführt wurde und braucht demnach - im Gegensatz zu Drittlandsmaterialien - nicht mehr ausreichend gefertigt zu werden.

Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.

5.3.1.1. Bilaterale Kumulierung

Ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es dort als Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn die an einem Erzeugnis vorgenommene Fertigung nicht über eine Minimalbehandlung hinausgeht und das Ziel der Fertigung die auf der Grundlage eines überzeugenden Beweises belegte Umgehung der Finanz- oder Steuervorschriften der Vertragsparteien ist.

Hinweis:

Ungeachtet des letzten Satzes (Umgehungsbestimmung) ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass im Land der letzten Fertigung mehr als eine Minimalbehandlung durchgeführt wird. Im Unterschied zu den PanEuroMed-Abkommen und vielen anderen Abkommen wechselt das Ursprungsland trotzdem auf das Land, in dem der letzte Herstellungsschritt erfolgte (siehe Abschnitt 5.1.3.).

5.3.1.2. Volle Kumulierung

Ein Ausführer darf die in der anderen Vertragspartei an Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft vorgenommene Fertigung für die Zwecke der Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die an einem Erzeugnis vorgenommene Fertigung nicht über eine Minimalbehandlung hinausgeht und das Ziel der Fertigung die auf der Grundlage eines überzeugenden Beweises belegte Umgehung der Finanz- oder Steuervorschriften der Vertragsparteien ist.

Wenn ein Ausführer eine Ursprungserklärung für ein auf Grund der vollen Kumulierung gefertigtes Erzeugnis ausgefüllt hat, muss sich eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Lieferantenerklärung des Lieferanten der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in seinem Besitz befinden.

Bei der Lieferantenerklärung darf es sich um die Erklärung nach Anhang 3 des Ursprungsprotokolls (Seite 489) handeln oder um ein gleichwertiges Papier, das dieselben Informationen enthält und die betroffenen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ausreichend genau bezeichnet, um die Identifizierung zu ermöglichen. Liegt diese Lieferantenerklärung in elektronischer Form vor, so braucht sie nicht unterzeichnet sein, sofern den Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefüllt wurde, die Identität des Lieferanten glaubhaft dargelegt wird. Eine Lieferantenerklärung gilt für eine einzige Rechnung oder mehrere Rechnungen für dasselbe Vormaterial, das innerhalb von höchstens 12 Monaten ab dem Datum der Lieferantenerklärung geliefert wird.

5.3.1.3. Kumulierung mit anderen Ländern

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf, wenn jede Vertragspartei, wie nach dem WTO-Abkommen zulässig, ein Freihandelsabkommen mit demselben Drittland geschlossen hat, ein Vormaterial dieses Drittlands bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses nach diesem Abkommen berücksichtigt werden.

(2) Jede Vertragspartei wendet Absatz 1 nur dann an, wenn gleichwertige Bestimmungen zwischen jeder Vertragspartei und dem Drittland gelten und nachdem sich die Vertragsparteien über die anwendbaren Bedingungen verständigt haben.

(3) Sobald jede Vertragspartei ein Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossen hat und nachdem sich die beiden Vertragsparteien über die anwendbaren Bedingungen verständigt haben, wendet jede Vertragspartei bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis des Kapitels 2 oder 11, der Positionen 16.01 bis 16.03, des Kapitels 19, der Position 20.02 oder 20.03, oder der Unterposition 3505.10 nach diesem Abkommen ein Ursprungserzeugnis ist, ungeachtet des Absatzes 2 Absatz 1 an.

Hinweis:

Die Kumulierung mit anderen Ländern ist erst dann möglich, wenn im Amtsblatt der EU entsprechende Verlautbarungen erfolgen.

5.3.2. Drittlandsmaterialien

Die Anwendung der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be- oder verarbeitet werden.

5.3.3. Andorra

Erzeugnisse der HS-Kapitel 25 bis 97 mit Ursprung in Andorra werden von Kanada als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.

Das Ursprungsprotokoll des Abkommens gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.

5.3.4. San Marino

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Kanada als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.

Das Ursprungsprotokoll des Abkommens gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.

5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)

(1) Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet eines Vertragspartners erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen.

Als vollständig in der EU oder in Kanada gewonnen oder hergestellt gelten:

a)dort aus dem Boden gewonnene mineralische Erzeugnisse und andere nicht lebende Naturressourcen;

b)dort geerntete oder gesammelte Nutz- und Zierpflanzen und pflanzliche Erzeugnisse;

c)dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d)Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e)Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;

f)dort - innerhalb der äußeren Grenzen der Küstenmeere der Vertragspartei - erzielte Jagd- und Fangbeute und Fischfänge;

g)dort aufgezogene Erzeugnisse der Aquakultur;

h)Fisch, Meeresfrüchte und sonstige marine Tiere und Pflanzen, die jenseits der äußeren Grenzen der Küstenmeere aus dem Meer gewonnen werden;

i)Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

j)mineralische Erzeugnisse und andere nicht lebende Naturressourcen, die aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund

i.der ausschließlichen Wirtschaftszone Kanadas oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und zwar nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit Teil V des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 geschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

ii.des Festlandsockels Kanadas oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und zwar nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit Teil VI des Seerechtsübereinkommens oder

iii.des in Artikel 1 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens definierten Gebiets

gewonnen wurden von einer Vertragspartei oder einer Person einer Vertragspartei, sofern diese Vertragspartei oder Person einer Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

k)Rohstoffe, die aus dort gesammelten Altwaren gewonnen wurden, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung geeignet sind;

l)Komponenten, die aus dort gesammelten Altwaren gewonnen wurden, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung geeignet sind und sofern diese Komponente

i.zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird oder

ii.einer Fertigung unterzogen wird, wodurch ein Erzeugnis entsteht, dessen Leistung und Lebenserwartung derjenigen eines neuen Erzeugnisses des gleichen Typs entspricht oder ähnelt;

m)dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Erzeugnisse jeden Herstellungsstands

(2) Für Fischereifahrzeuge oder Fabrikschiffe gelten für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben h und i folgende Bedingungen:

a) Das Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff muss

i.in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Kanada ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sein oder

ii.in Kanada in eine Liste eingetragen sein, sofern das Fahrzeug

1.unmittelbar vor seiner Eintragung in die kanadische Liste unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahren darf und muss und

2.die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstabe b Ziffern i oder ii erfüllt,

iii.unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Kanadas fahren dürfen und müssen, und

b) bezüglich der Europäischen Union muss das Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff

i.mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein oder

ii.Eigentum von Gesellschaften sein, die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, von öffentlichen Einrichtungen oder von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, oder

c) bezüglich Kanadas muss das Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff Fisch, Meeresfrüchte und sonstige marine Tiere und Pflanzen aufgrund einer Ermächtigung nach einer kanadischen Fischereilizenz fangen. Zu kanadischen Fischereilizenzen gehören kanadische Lizenzen für die kommerzielle Fischerei und für die indigenen Organisationen ausgestellte kanadische Lizenzen für die indigene Fischerei. Der Inhaber einer kanadischen Fischereilizenz

i.muss kanadischer Staatsangehöriger sein,

ii.muss ein Unternehmen sein, das sich höchstens zu 49 Prozent in ausländischem Eigentum befindet und in Kanada gewerblich niedergelassen ist,

iii.muss ein Fischereifahrzeug sein, das Eigentum einer unter Ziffer i oder ii genannten Person ist, das in Kanada registriert ist und das unter kanadischer Flagge fahren darf und muss, oder

iv.muss eine indigene Organisation sein, die sich im Gebiet Kanadas befindet. Eine Person, die mit einer kanadischen Lizenz für die indigene Fischerei Fischfang betreibt, muss kanadischer Staatsangehöriger sein.