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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
Titel V Zollwert
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 141
(1) Für die Anwendung der Artikel 28 bis 36 des Zollkodex sowie dieses Titels berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Vorschriften des Anhangs 23.
Die Vorschriften der ersten Spalte des Anhangs 23 sind entsprechend der erläuternden Anmerkung in der zweiten Spalte anzuwenden.
(2) Wenn bei der Ermittlung des Zollwerts auf allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze Bezug genommen werden muss, gelten die Vorschriften des Anhangs 24.