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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-4403, Arbeitsrichtlinie Ukraine
15. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und DefinitionenUrsprungserzeugnisse
1.15.1. AbkürzungenGrundsätzliches
5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs
ÜbersichtstabelleMan unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch bilaterale Kumulierung. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden.
EU |
Europäische Union |
Vertragspartner |
EU und Ukraine |
WTO |
World Trade Organisation |
WVB |
Warenverkehrsbescheinigung |
1.25.1.2. BegriffsbestimmungenGebiet der EU
Das Gebiet aller Mitgliedstaaten der EU wird für die Einhaltung der Ursprungsregeln wie das Gebiet eines einzigen Staates angesehen. Im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten werden Informationen über bereits innerhalb der EU geleistete Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriffder jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben.
5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes
In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge erzeugt wurde.
Wird eine Ware in einem Land der Präferenzzone unter Anwendung der bilateralen Kumulierungsmöglichkeit zu einem Ursprungserzeugnis, ist das Ursprungsland nur dann das Herstellungsland, wenn die Bearbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.
a)Wird"Herstellen" jede im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbauoder nur eine Minimalbehandlung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder besonderer BehandlungenErzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland.
5.1.4. Waren unbestimmten Ursprungs
Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten.
5.2. Allgemeine Vorschriften
Folgende Erzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:
a)Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)"Vormaterial" jegliche ZutatenErzeugnisse, Rohstoffe, Komponentendie in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder Teile usw.hergestellt worden sind, die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werdendort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
5.3. Ursprung durch Kumulierung
5.3.1. Bilaterale Kumulierung mit Ursprungswaren
Eine Kumulierung ist nur mit Ursprungserzeugnissen möglich. Vormaterialien, die bereits Ursprungserzeugnisse eines Landes der Präferenzzone sind und als solche bereits mit Präferenznachweis eingeführt wurden, brauchen demnach - im Gegensatz zu Drittlandsmaterialien - nicht mehr ausreichend bearbeitet zu werden.
Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.
5.3.2. Drittlandsmaterialien
Die Anwendung der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be- oder verarbeitet werden.
5.3.3. Andorra
Erzeugnisse der HS-Kapitel 25 bis 97 mit Ursprung in Andorra werden von der Ukraine als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.
5.3.4. San Marino
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von der Ukraine als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.
5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)
Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet eines Staates der jeweiligen Präferenzzone erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen. Als vollständig erzeugt in diesem Sinne gelten ausschließlich:
a)dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b)dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c)"Erzeugnis" eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d)"Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
e)"Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zolldort erzielte Jagdbeute und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.Fischfänge;
f)"Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk,Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der dem Hersteller inKüstenmeere der ausführenden Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
Erläuterung:g)Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
Derh) "Ab-Werk-Preis" eines Erzeugnisses umfasst den Wert aller bei der Herstellung des Erzeugnisses dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendeten Vormaterialien und sämtliche Kosten (Kosten der Vormaterialien und sonstige Kosten) werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die der Hersteller tatsächlich trägt.nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
Zum Beispiel muss der "Abi)-Werk-Preis" von Videokassetten, Platten, Software-Trägern und ähnlichen Erzeugnissen, mit Aufzeichnungen, für die Rechte an geistigem Eigentum bestehen, so weit wie möglich alle vom Hersteller getragenen Kosten umfassen, die sich auf die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse genutzten Rechte an geistigem Eigentum beziehen, unabhängig davon, ob der Inhaber dieser Rechte seinen Sitz oder seinen Aufenthaltsort im Herstellungsland hat. Rabatte (zB Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht berücksichtigt.einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
j)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die EU oder die Ukraine zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
k)dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a) bis j hergestellte Waren.
Die hohe See (außerhalb der Küstenmeere) hat keine Staatszugehörigkeit. Fisch, der außerhalb des Küstenmeeres eines Partnerlandes gefangen wird, gilt jedoch als vollständig gewonnen, wenn die "eigenen Schiffe" bzw. "eigenen Fabrikschiffe" folgende Kriterien erfüllen:
g)1."Wert der Vormaterialien" den Zollwertdie in einem Mitgliedstaat der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der EU oder in der Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird.Ukraine ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,
h)"Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist.
i)"Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den anderen Vertragspartei, mit denen die Kumulierung zulässig ist, oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird.
j)2."Kapitel" und "Positionen" die Kapitel (zweistellige Codes) und Positionen (vierstellige Codes)unter der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und CodierungFlagge eines Mitgliedstaats der Waren (in diesem Protokoll als Harmonisiertes SystemEU oder HS bezeichnet).der Ukraine fahren,
k)"Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.
l)"Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.
m)"Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.
1.3. Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
13."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen"die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder Ukraine oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der EU oder der Ukraine hat, bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder der Ukraine sind und - im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das zwischenGeschäftskapital mindestens zur Hälfte einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und oder der Ukraine abgeschlossene Assoziationsabkommen, auf Grund dessen Zollpräferenzmaßnahmen vorgesehen sind;oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Vertragsparteien gehören,
2."Präferenzzone" das Gebiet der EU und der Ukraine;
3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus dem unter 1. genannten Abkommen für Ursprungserzeugnisse ergibt;
4."Ursprungsregeln" die im Protokoll I samt Anlagen des Abkommens festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs;deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder der Ukraine besteht und
5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des Ursprungsprotokolls erfüllen;deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der Ukraine besteht.
6."Präferenznachweis" jenen urkundlichen Nachweis WVB EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung, der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt;
7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört;
8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind;
9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.