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- 7. Besondere Bestimmungen Einfuhr
7.22. MO22 Eier
7.22.1. VO 593/2004 - Kontingente im Eiersektor und Eieralbumin
Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2007/l_128/l_12820070516de00190025.pdf
(1) Bei der Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr von bestimmten Erzeugnissen aus Eier und Eieralbumin zum zollrechtlich freien Verkehr ist eine Einfuhrlizenz mit folgenden Angaben vorzulegen:
Feld 20: |
Verordnung (EG) Nr. 539/2007 |
Feld 24: |
Ermäßigung des Zollsatzes nach dem GZT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 |
Hinweis: Die Felder 17 und 18 der Einfuhrlizenz enthalten die Warenmenge - ausgedrückt in Schaleneiäquivalent - für die die Lizenz gültig ist. In den Feldern 29 und 30 der Lizenz ist somit auch die Warenmenge, ausgedrückt in Schaleneiäquivalent, abzuschreiben. Die Umrechnung in das Schaleneiäquivalent erfolgt nach den in Anhang 69 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen.