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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel V Zollwert
Kapitel 6 Vorschriften zu den Umrechnungskursen
Artikel 168
Im Sinne der Artikel 169 bis 172 bezeichnet der Ausdruck
a) "notierter Kurs":
- den letzten auf dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des betreffenden Mitgliedstaats im Handelsverkehr notierten Briefkurs oder
- einen anders bezeichneten, jedoch entsprechend notierten und von dem Mitgliedstaat zum "notierten Kurs" bestimmten Umrechnungskurs, sofern er den jeweiligen Wert der betreffenden Währung im Handelsverkehr so genau wie möglich wiedergibt;
b) "veröffentlicht": allgemein bekannt gemacht in der vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Art und Weise;
c) "Währung": jede Währungseinheit, die als Zahlungsmittel zur Abwicklung zwischen Währungsbehörden oder auf dem internationalen Devisenmarkt gebräuchlich ist.