Richtlinie des BMF vom 13.01.2015, BMF-010313/0015-IV/6/2015 gültig von 13.01.2015 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

3. Notfallverfahren

3.1. Allgemeines

Um Versandvorgänge, die üblicherweise im NCTS durchgeführt werden, auch bei einem Systemausfall zu ermöglichen, wurde das so genannte Notfallverfahren, auch "fallback" genannt, entwickelt.

Unter "Systemausfall" ist sowohl ein Systemausfall des NCTS innerhalb der Zollverwaltungen, als auch beim Wirtschaftsbeteiligten, zu verstehen.

Das Notfallverfahren ist in erster Linie begrenzt auf den Abgangsaspekt des Versandverfahrens. Verfahren, die als NCTS-Verfahren eröffnet wurden, sind in jedem Fall auch als solche zu erledigen. Die Eingabe in das System erfolgt in diesem Fall nachträglich.

Verfahren, welche im Notfallverfahren eröffnet wurden, sind als solche zu beenden. Eine nachträgliche Erfassung in e-zoll ist weder im Normalverfahren noch im vereinfachten Verfahren (zugelassener Versender) durchzuführen.

Die zollamtliche Überwachung erfolgt ab dem 1.1.2015 über die WinEvi Funktion "Versandverfahren Fallback". Die nationale Anwendung "ZITAT" hat nur mehr die Funktion einer Abfrage. Hinsichtlich der Erfassung der FRN durch den Zoll beim Abgang und Bestimmung siehe Abschnitt 3.10.

Die Anwendung des Notfallverfahrens stellt eine Ausnahmeregelung ausnahmslos bei Systemausfall dar, es soll zunächst einmal versucht werden, das System wieder verfügbar zu machen.

Wo die Entscheidung zur Anwendung des Notfallverfahrens getroffen wurde, ist es unerlässlich, dass jede Anmeldung, welche im NCTS begonnen wurde, die aber aufgrund des Systemausfalls nicht weiter verarbeitet werden kann, in der e-zoll Anwendung nachträglich storniert wird.

Hinweis:

Siehe auch ZK-0612 Abschnitt 3.

Abschnitt 3.2.

derzeit frei