Richtlinie des BMF vom 23.04.2020, 2020-0.256.776 gültig von 23.04.2020 bis 05.08.2020

UP-5300, Arbeitsrichtlinie MAR

 

Die Arbeitsrichtlinie UP-5300 (Arbeitsrichtlinie MAR) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden.

Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben.

 

Bundesministerium für Finanzen, 1. August 2016