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Richtlinie des BMF vom 06.10.2020, 2020-0.643.665 gültig ab 06.10.2020

UP-6400, Arbeitsrichtlinie Kanada (CETA)

2. Anwendungsbereich

Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in Kanada haben.

Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.

Art. 4 des Ursprungsprotokolls (Seite 467 des Abkommens) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe unter Abschnitt 5.4.).