Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 26.11.2013, BMF-010313/0610-IV/6/2013 gültig von 26.11.2013 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
  • Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 313f

(1) Die Zollbehörden können von der Schifffahrtsgesellschaft einen Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 313b bis 313e verlangen.

(2) Stellen die Zollbehörden fest, dass die in Absatz 1 genannten Vorschriften von der Schifffahrtsgesellschaft nicht eingehalten wurden, so benachrichtigen sie mittels des in Artikel 313b Absatz 2a genannten elektronischen Informations- und -kommunikationssystems für den Linienverkehr unverzüglich alle von dem Linienverkehr betroffenen Zollbehörden, damit diese die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können.