Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig von 16.12.2005 bis 03.07.2008

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.

24 LOHNZAHLUNGSZEITRAUM (§ 77 EStG 1988)

1186

Lohnzahlungszeitraum gemäß § 77 Abs. 1 EStG 1988 ist bei Arbeitnehmern, die im Kalendermonat durchgehend beschäftigt werden, der Kalendermonat. Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1988 ist der Kalendermonat auch dann als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen, wenn keine durchgehende Beschäftigung vorliegt. Bei Ein- oder Austritt eines Arbeitnehmers während eines Kalendermonats ist Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur im Rahmen der Anordnungen des § 77 Abs. 2 EStG 1988 zulässig.

1187

Eine durchgehende Beschäftigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Kalendermonats regelmäßig beschäftigt ist (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen (zB Präsenzdienst, Wochengeld, Karenzurlaub, Krankengeldbezug).

1188

Wenn zB die Arbeitszeit einer nebenberuflichen Tätigkeit nur sechs Tage im Monatsdurchschnitt betragen hat, der Arbeitnehmer aber für diese Tätigkeit eine nach einem längeren Verdienstzeitraum, zB nach einem Monat bemessene feste Vergütung erhält, ist der Kalendermonat als Lohnzahlungszeitraum anzusehen (vgl. VwGH 5.12.1960, 0718/57).

1189

§ 77 Abs. 3 EStG 1988 eröffnet eine (uneingeschränkte) Aufrollungsmöglichkeit der Lohnsteuerbemessungsgrundlagen der laufenden Bezüge während der Beschäftigungszeiträume innerhalb eines Kalenderjahres. Während einer ganzjährigen Beschäftigung bei einem Arbeitgeber besteht demnach diese Aufrollungsmöglichkeit im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung der Bezüge auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres. Wird ein Dienstverhältnis erst im Laufe eines Kalenderjahres begründet, darf die Aufrollung nur bezüglich der Zeiträume der tatsächlichen Beschäftigung vorgenommen werden. Wird ein Dienstverhältnis während eines Kalenderjahres beendet, so darf die Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 nur bis zur letzten Lohnzahlung erfolgen. Lohnzahlungszeiträume, die einen früheren Arbeitgeber betreffen, sind nicht einzubeziehen. Der gleiche Grundsatz gilt auch für Beschäftigungszeiten im Zusammenhang mit einem begünstigten ausländischen Vorhaben (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988) bzw. hinsichtlich der Einkünfte der Fachkräfte der Entwicklungshilfe (§ 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988). Die Aufrollung nach § 77 Abs. 3 EStG 1988 betrifft ausschließlich laufende Bezüge (vgl. VwGH 30.5.1995, 92/13/0276).

1190

Wird eine Aufrollung vorgenommen, hat die Neuberechnung unter Berücksichtigung von allfälligen Änderungen bei den Absetzbeträgen und beim Freibetragsbescheid - somit nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Aufrollung gegebenen Verhältnisse - zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn es dadurch zu einer Nachbelastung von Lohnsteuer kommt. Der Arbeitgeber ist aber in keinem Fall zu einer Aufrollung verpflichtet.

1191

Umfasst die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer entrichtete Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 und Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 berücksichtigt werden, wenn

  • der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25 EStG 1988) erhalten hat,
  • der Arbeitgeber keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung im Sinne des § 63 EStG 1988 berücksichtigt hat und
  • dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt werden.
1192

Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist aber nicht mehr zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wird (§ 77 Abs. 3 EStG 1988).

1193

Bei der Aufrollung gemäß § 77 Abs. 4 EStG 1988 wird die Steuer für die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 (innerhalb des Jahressechstels) neu berechnet. Die Jahressechstelermittlung wird dabei aber nicht geändert. Übersteigen diese sonstigen (Brutto-)Bezüge die Freigrenze von 2.000 Euro, so beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 EStG 1988 (Sozialversicherungs-Beiträge) 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden Betrages. Die Aufrollung kann nur bei Arbeitnehmern durchgeführt werden, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25 EStG 1988) erhalten haben und ist in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausbezahlt wurde, vorzunehmen.

Beispiel 1:

a) Lohnsteuer von sonstigen Bezügen bei laufender Lohnverrechnung

Sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels (Sechstel = 2.100 Euro)

1.950,00

abzüglich 17% Sozialversicherung

331,50

Bemessungsgrundlage für Lohnsteuerberechnung

1.618,50

abzüglich Freibetrag gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988

620,00

Bemessungsgrundlage fester Steuersatz

998,50

Lohnsteuer fester Satz (6%)

 

59,91

b) Aufrollung gemäß § 77 Abs. 4 EStG 1988

In diesem Fall wird im Zuge der Aufrollung die gesamte Steuer rückgezahlt, da die Gesamtsumme der sonstigen Bezüge die Freigrenze von 2.000 Euro nicht überschreitet.

Beispiel 2:

a) Lohnsteuer von sonstigen Bezügen bei laufender Lohnverrechnung

Sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels (Sechstel = 2.100 Euro)

2.100,00

abzüglich 17% Sozialversicherung

357,00

Bemessungsgrundlage für Lohnsteuerberechnung

1.743,00

abzüglich Freibetrag gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988

620,00

Bemessungsgrundlage fester Steuersatz

1.123,00

Lohnsteuer fester Satz (6%)

67,38

b) Aufrollung gemäß § 77 Abs. 4 EStG 1988

 

 

In diesem Fall kommt die Einschleifregelung zur Anwendung:

2.100 Euro abzüglich 2.000 Euro ergibt 100 Euro, davon 30% Lohnsteuer

30,00

Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt 67,38 Euro, sodass die 37,38 Euro Differenz auf die einbehaltene feste Steuer im Wege der Aufrollung rückgezahlt werden kann.

Beispiel 3:

a) Lohnsteuer von sonstigen Bezügen bei laufender Lohnverrechnung

Sonstige Bezüge innerhalb des Jahrssechstels

2.300,00

abzüglich 17% Sozialversicherung

391,00

Bemessungsgrundlage für Lohnsteuerberechnung

1.909,00

abzüglich Freibetrag gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988

620,00

Bemessungsgrundlage fester Steuersatz

1.289,00

Lohnsteuer fester Satz (6%)

77,34

b) Aufrollung gemäß § 77 Abs. 4 EStG 1988

Unter Anwendung der Einschleifregelung ergäbe sich eine Steuer von 2.300 Euro abzüglich 2.000 Euro ergibt 300 Euro, davon 30% Lohnsteuer 90 Euro.

In diesem Fall bleibt die mit 77,34 Euro ermittelte feste Steuer aufrecht, weil die Einschleifregelung eine höhere Steuerbelastung (90 Euro) ergeben würde.