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Richtlinie des BMF vom 03.09.2020, 2020-0.563.250
gültig ab 03.09.2020
UP-7100, Arbeitsrichtlinie Japan
4. Warenkreis
4.1. Industriell gewerbliche Waren
Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs.
4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft
Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs. Es gibt jedoch spezielle landwirtschaftsbezogene Schutzmechanismen (siehe Anhang 2-A Teil 3 Abschnitt C S. 267 ff).