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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
8. Ausnahmen
8.1. Gefährliche Abfälle
(1) Das Mitführen eines "Begleitscheines für gefährlichen Abfall" (im innerösterreichischen Verkehr) ist nicht erforderlich, wenn für gefährliche Abfälle im Einzelfall der Nachweis erbracht werden kann, dass diese Abfälle nicht gefährlich sind (Ausstufung). Das Ausstufungsverfahren ist in den §§ 5 bis 7 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle geregelt. Die Ausstufung ist möglich für
a)eine Einzelcharge oder
b)für einen Abfall desselben Abfallbesitzers aus einem definierten Prozess in gleich bleibender Qualität.
(2) Als Nachweise über die Durchführung eines solchen Ausstufungsverfahrens kommen in Betracht:
1.ein vollständig ausgefüllter Vordruck "Anzeige der Ausstufung und Ausstufungsbeurteilung" (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7639") gemäß Anlage 3 zur Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle (siehe Anlage 2, Muster 4), wobei die Beurteilung der Ausstufung (Teil II des Vordrucks) durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt (dabei muss es sich nicht um eine Behörde handeln!) erfolgt sein muss, oder
2.eine Bestätigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7620") des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dass eine Ausstufung gemäß der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle durchgeführt wurde, oder
3.ein Feststellungsbescheid (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7624"), in dem festgestellt wird, dass eine Ausstufung gemäß der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle durchgeführt wurde (Feststellungsbescheide, die sich auf die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, beziehen, sind im Hinblick darauf, dass diese Verordnung mit Wirkung vom 28. Februar 1998 außer Kraft getreten ist, nicht als Nachweis einer Ausstufung anzuerkennen).
(3) Wird eine "Anzeige der Ausstufung und Ausstufungsbeurteilung" vorgelegt und bestehen Bedenken darüber, dass diese Abfälle dennoch gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen, ist nach Abschnitt 9 (Feststellungsverfahren) vorzugehen.