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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IX Vereinfachte Verfahren
- Kapitel 2 Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Abschnitt 3 Anschreibeverfahren
Artikel 264
(1) Die Bewilligung nach Artikel 263 wird erteilt,
- sofern die Buchführung der Person, die die Bewilligung beantragt, den Zollbehörden eine wirksame Überwachung und insbesondere eine nachträgliche Überprüfung gestattet;
- sofern eine wirksame Überwachung der Beachtung der Einfuhrverbote oder -beschränkungen und sonstiger Vorschriften bezüglich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gewährleistet werden kann.
(2) Sie wird grundsätzlich verweigert, wenn die Person, die die Bewilligung beantragt,
- eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen hat;
- nur gelegentlich Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.