Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IX Vereinfachte Verfahren
  • Kapitel 2 Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
  • Abschnitt 3 Anschreibeverfahren
Artikel 264

(1) Die Bewilligung nach Artikel 263 wird erteilt,

  • sofern die Buchführung der Person, die die Bewilligung beantragt, den Zollbehörden eine wirksame Überwachung und insbesondere eine nachträgliche Überprüfung gestattet;
  • sofern eine wirksame Überwachung der Beachtung der Einfuhrverbote oder -beschränkungen und sonstiger Vorschriften bezüglich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gewährleistet werden kann.

(2) Sie wird grundsätzlich verweigert, wenn die Person, die die Bewilligung beantragt,

  • eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen hat;
  • nur gelegentlich Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.