Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
  • Abschnitt:
  • <
  • 1
  • /
  • ...
  • /
  • 11
  • /
  • 12
  • /
  • 13
  • /
  • ...
  • /
  • 67
  • >
Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

  • 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds
  • 2.1. Fondsbuchhaltung
  • 2.1.1. Grundsätzliches

2.1.1.3. Abschluss der Fondsbuchhaltung

2.1.1.3.1. Allgemeines

78

Die Kapitalanlagegesellschaft hat gemäß § 12 InvFG 1993 und § 13 ImmoInvFG für jedes Geschäftsjahr eines Kapitalanlagefonds einen Rechenschaftsbericht zu erstellen und bei Anfrage an die Anteilinhaber auszugeben. Der Rechenschaftsbericht hat unter anderem die Zahl der Anteile zu Beginn und am Ende des Berichtszeitraumes anzugeben sowie eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung und die Fondsbestimmungen zu enthalten. Dem Rechenschaftsbericht inländischer Fonds ist üblicherweise eine Beilage angeschlossen, in der die steuerliche Behandlung der Ausschüttung für die einzelnen Anteilinhaber dargestellt wird.

2.1.1.3.2. Ausschüttender Fonds

79

Im Rechenschaftsbericht wird das ausschüttungsfähige Fondsergebnis dargestellt. Gemäß § 13 InvFG 1993 können die Fondsbestimmungen vorsehen, dass der gesamte Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag nicht ausgeschüttet wird. Gemäß § 14 Abs. 1 ImmoInvFG können die Fondsbestimmungen vorsehen, einen beliebigen Teil des Gewinnes eines Immobilienfonds nicht auszuschütten.

Beispiel:

Ausschüttungsfähiges Fondsergebnis des unter Rz 77 angeführten Beispiels:

Zinserträge

1.008,00

Dividendenerträge

10,00

Realisierte Substanzgewinne

200,00

Ausschüttungsfähiges Fondsergebnis

1.218,00

Verwendung des Fondsergebnisses

Ausschüttung für 20 Anteile je 60,00

1.200,00

Gewinnvortrag

18,00

Ausschüttungsfähiges Fondsergebnis

1.218,00

2.1.1.3.3. Thesaurierender Fonds

80

Inländische thesaurierende Kapitalanlagefonds schütten die Erträge nicht an den Anteilinhaber aus. Die auf die errechneten ordentlichen Erträge entfallende Kapitalertragsteuer für Zinsen und ausländische Dividenden wird ausgezahlt und an das Finanzamt abgeführt. Quellensteuern, die auf ausländische Dividenden einbehalten wurden, können bis zu einer Maximalhöhe von 15% des Saldos aus ausländischen Dividenden und der auf Fondsebene anfallenden Aufwendungen angerechnet werden. Auf 20% der im Fonds realisierten Substanzgewinne, ausgenommen Substanzgewinne aus Forderungswertpapieren und davon abgeleiteter Derivate, kommt ein der Kapitalertragsteuer entsprechender Betrag zur Auszahlung. Bei Immobilienfonds gelangt ein der Kapitalertragsteuer entsprechender Betrag, bemessen von der Differenz der Ausschüttung und dem für das Rechnungsjahr erwirtschafteten, steuerlich maßgeblichen Gewinn (siehe dazu Rz 506 ff) zur Auszahlung. Die Kapitalertragsteuer für inländische Dividenden wird bereits bei der Ausschüttung an den Fonds durch die ausschüttende Gesellschaft abgeführt.