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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
- Abschnitt 1 Ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitungen
- Unterabschnitt 1 Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur
Artikel 37
Als vollständig gelten Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben, dass die hergestellten Waren in eine andere Position der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind als die Position, in die jedes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
Für die in Anhang 10 zu dieser Verordnung genannten Erzeugnisse können jedoch nur die besonderen Be- oder Verarbeitungen als vollständig betrachtet werden, die in Spalte 3 des genannten Anhangs für jede hergestellte Ware genannt sind, ohne Rücksicht darauf, ob auch ein Wechsel der Position stattfindet.
Die Einzelheiten zu den in Anhang 10 enthaltenen Regeln sind in den Einleitenden Bemerkungen in Anhang 9 erläutert.