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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
- Kapitel 4 Besondere Vorschriften für auf dem See- oder Luftweg beförderte Waren
- Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck im Reiseverkehr
Artikel 191
Im Sinne dieses Abschnittes gilt im Luftverkehr Gepäck als
- "aufgegebenes Gepäck", wenn es nach der Abfertigung im Abgangsflughafen für die Person weder während des Fluges noch bei einer eventuellen Zwischenlandung im Sinne des Artikels 192 Nummern 1 und 2 und des Artikels 194 Nummern 1 und 2 zugänglich ist;
- "Handgepäck", wenn es die Person in die Kabine des Luftfahrzeugs mitnimmt.