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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil IV. Zollschuld
- Titel II Entstehen der Zollschuld
- Kapitel 3 Waren, die sich in einer besonderen Situation befinden
Artikel 865a
Ist die summarische Eingangsanmeldung geändert worden und lässt das Verhalten des Beteiligten keine betrügerische Absicht erkennen, so entsteht durch das vorschriftswidrige Verbringen von Waren, die vor Änderung der Anmeldung nicht ordnungsgemäß angemeldet waren, keine Zollschuld nach Artikel 202 des Zollkodex.