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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
- Abschnitt 3 Durchführungsvorschriften über Ursprungszeugnisse
- Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften über Ursprungszeugnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die besondere Einfuhrregelungen gelten
Artikel 61
Jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann, sowie den Stempel der Ausstellungsbehörde und die Unterschrift der zu seiner Unterzeichnung ermächtigten Person oder Personen.
Das Ursprungszeugnis wird bei der Ausfuhr der Waren ausgestellt, auf die es sich bezieht; die Ausstellungsbehörde bewahrt von jedem ausgestellten Ursprungszeugnis eine Durchschrift auf.