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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
- 10.12. Führerscheine (§ 14 TP 16 GebG)
10.12.2. Höhe der Gebühr
10.12.2.1. Pauschalgebühr
Die Gebühren für weitere gebührenpflichtige Tatbestände, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung der Schrift selbst anfallen, wie auch die dabei entstehende Verwaltungsabgabe des Bundes (§ 76 AVG iVm Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983), werden in einem Betrag pauschaliert. Die gesamte Abgabepflicht wird an die ausgestellte bzw. die eine Änderung oder Ergänzung enthaltende Schrift geknüpft.
Die Eingaben sind nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 24 GebG von den Gebühren befreit. Die Befreiung von der Eingabengebühr bewirkt gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG Gebührenfreiheit auch für Beilagen (siehe Rz 258 ff). Allenfalls im Verfahren vorzulegende Bestätigungen gemäß § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 350 ff) sind jedoch nicht von der Gebührenpflicht ausgenommen.
10.12.2.2. Höhe der Gebühr
Die Pauschalgebühr beträgt nach § 14 TP 16 Abs. 1 GebG für die Ausstellung des Führerscheines (siehe Rz 392):
1. auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung, ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG |
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2. als Duplikat |
45 Euro |
3. auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung |
55 Euro |
4. auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, ausgenommen solche gemäß (§ 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 FSG) |
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5. auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen |
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6. auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen ohne Rücksicht auf die Anzahl |
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Nach § 14 TP 16 GebG beträgt die Pauschalgebühr für die Wiederausfolgung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer (siehe Rz 394) 36 Euro.
Wird anstelle der Wiederausfolgung eines Führerscheines nach einer Entziehung der Lenkberechtigung, die Ausstellung eines Duplikates beantragt, so löst dies zwei gebührenrechtliche Tatbestände aus. Für die Amtshandlung der Wiederausfolgung fällt die Gebühr nach § 14 TP 16 Abs. 2 Z 2 GebG in Höhe von Euro 36 und für die Ausstellung eines Duplikates die Gebühr nach § 14 TP 16 Abs. 1 Z 2 GebG in Höhe von Euro 45 an.
10.12.2.3. Pauschalbetrag der Gebietskörperschaft
Werden Führerscheine durch eine Landes- oder Gemeindebehörde ausgestellt, steht dieser Gebietskörperschaft ein in § 14 TP 16 Abs. 5 GebG geregelter Pauschalbetrag zu.
Dieser Pauschalbetrag beträgt je Schrift oder Amtshandlung:
1. auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung, ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG |
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2. als Duplikat |
19,60 Euro |
3. auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung |
21,80 Euro |
4. auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, ausgenommen solche gemäß (§ 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 FSG) |
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5. auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen |
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6. bei Wiederausfolgung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer |
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