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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 3 Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
  • Abschnitt 1 Freizonen und Freilager

D. Ausgang von Waren aus Freizonen oder Freilagern

Artikel 177

Unbeschadet der im Rahmen besonderer gemeinschaftlicher zollrechtlicher Regelungen erlassenen Vorschriften können Waren beim Ausgang aus der Freizone oder dem Freilager

  • aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt oder
  • in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Titel III mit Ausnahme der Artikel 48 bis 53 betreffend die Gemeinschaftswaren gilt für die in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren, es sei denn, dass die betreffenden Waren auf dem See- oder Luftweg aus dieser Freizone verbracht werden, ohne in ein Versandverfahren oder ein anderes Zollverfahren übergeführt zu werden.