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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016 gültig ab 01.05.2016

UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
  • Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
  • Abschnitt 5 Sonstige Vereinfachungen
Artikel 185 Eigenkontrolle

(1) Die Zollbehörden können einem Wirtschaftsbeteiligten auf Antrag bewilligen, bestimmte den Zollbehörden obliegende Zollformalitäten zu erledigen, die Höhe der zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben zu ermitteln und bestimmte Kontrollen unter zollamtlicher Überwachung durchzuführen.

(2) Der in Absatz 1 genannten Antragsteller der Bewilligung ist ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen.