Richtlinie des BMF vom 12.11.2009, BMF-010311/0091-IV/8/2009
gültig von 12.11.2009 bis 24.01.2012
VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 1.2. Begriffsdefinitionen

1.2.5. Heimtiere

Heimtiere sind Tiere der Arten Hunde, Katzen, Frettchen, Nager und Hauskaninchen, tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere) sowie Vögel (ausgenommen Geflügel), die ihren Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.

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