Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
17. Verbleib im Zollgebiet
Verlässt eine zur Ausfuhr überlassene Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht, so hat der Anmelder die betreffenden Ausfuhranmeldung (Exemplar Nr. 3 bzw. HuV-Papier oder das Ausfuhrbgleitdokument) unverzüglich der Ausfuhrzollstelle zurückzugeben (Art. 792a Abs. 1 ZK-DVO). Die Ausfuhrzollstelle erklärt die Ausfuhranmeldung gemäß Art. 251 Abs. 2 Buchstabe b) für ungültig.
17.1. Änderung des Beförderungsvertrages
Erfolgt die Ausfuhr in einem anschließenden Versandverfahren (siehe Abschnitt 16.2.1 und Abschnitt 16.2.2.) bzw. im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftverkehr oder im Seeverkehr (siehe Abschnitt 16.3.) und soll der Beförderungsvertrag dahingehend geändert werden, dass eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, innerhalb dieses Zollgebiets endet, so sind die nachstehenden Ausführungen zu beachten.