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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2009, BMF-010313/0222-IV/6/2009
gültig von 01.01.2009 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IX Vereinfachte Verfahren
- Kapitel 1a Einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren
Abschnitt 2 Erteilungsmodalitäten
Artikel 253j
(1) Wird eine einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren beantragt, so übermittelt die bewilligende Zollbehörde den anderen Zollbehörden, die von diesem Antrag betroffen sind, folgende Informationen:
a) den Antrag;
b) den Entwurf der Bewilligung;
c) alle notwendigen Informationen für die Erteilung der Bewilligung.
Die bewilligende Zollbehörde übermittelt diese Informationen mit Hilfe des Informations- und Kommunikationssystems gemäß Artikel 253m, sobald dieses verfügbar ist.
(2) Die bewilligende Zollbehörde übermittelt die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c innerhalb folgender Fristen:
a) 30 Kalendertage, wenn dem Antragsteller bereits eine Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren oder ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c erteilt worden ist;
b) 90 Kalendertage in allen übrigen Fällen.
Kann die bewilligende Zollbehörde diese Fristen nicht einhalten, so kann sie sie um 30 Kalendertage verlängern. In diesem Fall unterrichtet sie den Antragsteller vor Fristablauf über die Gründe für die Verlängerung.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die bewilligende Zollbehörde alle erforderlichen Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c erhält. Die bewilligende Zollbehörde teilt dem Antragsteller mit, dass sein Antrag angenommen wurde und von welchem Tag an die Frist läuft.
(3) Bis zum 31. Dezember 2009 belaufen sich die Fristen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht auf höchstens 30 bzw. 90 Kalendertage, sondern auf höchstens 90 bzw. 210 Kalendertage.