Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0051-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 22.07.2011

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 3. Einfuhr aus Drittländern

3.2. Maßgeblicher Zustand

Bei der Beurteilung, ob eine bewegliche Sache Abfall im Sinne des AWG 2002 ist, ist deren Zustand zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes (über die Zollgrenze) maßgebend. Ist eine Sache zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes nicht als Abfall anzusehen, fällt sie auch dann nicht unter die Einfuhrbeschränkungen, wenn die Sache (beispielsweise durch unsachgemäße Lagerung in einem Zolllager) bei einer Überführung in den freien Verkehr als Abfall anzusehen ist. In diesem Fall ist der Abfall nämlich in Österreich angefallen und wurde nicht aus einem Drittland eingeführt.