Richtlinie des BMF vom 14.12.2009, BMF-010222/0217-VI/7/2009 gültig ab 14.12.2009

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 19 SONSTIGE BEZÜGE (§ 67 EStG 1988)
  • 19.2 Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988

19.2.4 Beispiele zur Funktionsweise des Jahressechstels, des Freibetrages und der Freigrenze

19.2.4.1 Durchgehendes Arbeitsverhältnis

1068

Beispiel 1:

Monatsbezug 500 Euro, Sonderzahlung (Urlaubszuschuss) 500 Euro

Das Jahressechstel beträgt 1.000 Euro, die Sonderzahlung ist, weil sie unter dem Jahressechstel und unter dem Freibetrag des § 67 Abs. 1 EStG 1988 von 620 Euro liegt, zur Gänze steuerfrei.

Laufender Bezug

500,00

Euro

- Sozialversicherung

90,0075,35

Euro

(zB Angestellter, D1, Satz 1815,07%)

Bemessungsgrundlage Lohnsteuer

410,00424,65

Euro

- Lohnsteuer laut Tarif

0,00

Euro

____________

Nettobezug

410,00424,65

Euro

Berechnung des Nettobetrages Sonderzahlung:

Sonderzahlung

500,00

Euro

- Sozialversicherung

85,0070,35

Euro

(zB Angestellter, D1, Satz 1714,07%)

- Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988

0,00

Euro

(unter Freigrenze und Freibetrag)

____________

Nettobezug

415,00429,65

Euro

Beispiel 2:

Monatsbezug 800 Euro, SonderzahlungSonderzahlungen (UZ und WR je 800 Euro) = 1.600 Euro

1.600 Euro sind zur Gänze steuerfrei (die Sonderzahlung en überschreitetn nicht das begünstigte Jahressechstel, sie istsind zwar höher als der Freibetrag des § 67 Abs. 1 EStG 1988 von 620 Euro, sie übersteigtübersteigen aber nicht die Freigrenze von 2.0002.100 Euro).

Laufender Bezug

800,00

Euro

- Sozialversicherung

144,00120,56

Euro

(zB Angestellter, D1, Satz 1815,07%)

____________

Bemessungsgrundlage Lohnsteuer

656,00679,44

Euro

- Lohnsteuer laut Tarif

0,00

Euro

____________

Nettobezug

656,00679,44

Euro

Berechnung des Nettobetrages Sonderzahlungen:

SonderzahlungSonderzahlungen (je 800 Euro)

1.600,00

Euro

- Sozialversicherung

272,00225,12

Euro

(zB Angestellter, D1, Satz 17pro Sonderzahlung 14,07%)

- Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988

0,00

Euro

(unter Freigrenze)

____________

Nettobezug

1.328,001.374,88

Euro

Beispiel 3:

Monatsbezug 750 Euro, SonderzahlungUmsatzprämie (März) 1.600 Euro

Das Jahressechstel beträgt 1.500 Euro. Zuerst ist der das Jahressechstel übersteigende Teil der Sonderzahlung in Höhe von 100 Euro aus der Besteuerung mit dem festen Satz auszuscheiden und zum Tarif zu versteuern.

Da das Jahressechstel unter 2.0002.100 Euro liegt, fällt auf die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge in Höhe von 1.500 Euro keine Steuer an.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage laufender Bezug einschließlich Sechstelüberhang:

Laufender Bezug

750,00

Euro

- Sozialversicherung

135,00113,03

Euro

(zB Angestellter, D1, Satz 1815,07%)

+ Sechstelüberschreitung

100,00

Euro

- Sozialversicherung hievon

17,0017,07

Euro

(100,00 Euro x 1717,07%)

_____________

Bemessungsgrundlage

698,00719,90

Euro

Berechnung des Nettobetrages laufender Bezug:

Laufender Bezug

750,00

Euro

- Sozialversicherung

135,00113,03

Euro

(zB Angestellter, D1, Satz 15,07%)

- Lohnsteuer laut Tarif von 698,43636,97 Euro

0,00

Euro

_____________

Nettobezug

615,00636,97

Euro

Berechnung des Nettobetrages Sonderzahlung:

Sonderzahlung

1.600,00

Euro

- Sozialversicherung

272,00273,12

Euro

(zB Angestellter, D1, Satz17Satz 17,07%)

- Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988

0,00

Euro

(unter Freigrenze)

_____________

Nettobezug

1.328,001.326,88

Euro

Beispiel 4:

Monatsbezug 1.100 Euro, SonderzahlungSonderzahlungen (UZ und WR) 2.200 Euro

Das Jahressechstel beträgt 2.200 Euro und ist somit höher als 2.0002.100 Euro; daher kommt die Freigrenze nicht zum Tragen.

Von der den Sonderzahlungen in Höhe von 2.200 Euro sind die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie der Freibetrag von 620 Euro abzuziehen. Die Differenz ist mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern.

Berechnung des Nettobetrages laufender Arbeitslohn:

Laufender Bezug

1.100,00

Euro

- Sozialversicherung

198,00165,77

Euro

(zB Angestellter, D1, Satz 1815,07%)

- Lohnsteuer laut Tarif von 902934,23 Euro

0,00

Euro

_____________

Nettobezug

902,00934,23

Euro

Berechnung des Nettobetrages Sonderzahlungen:

Sonderzahlungen

2.200,00

Euro

- Sozialversicherung

374,00309,54

Euro

(zB Angestellter, D1, Satz 17pro Sonderzahlung 14,07%)

- Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988

72,3676,23

Euro

(2.200 - 374309,54 - 620 = 1.270,46 x 6%)

1.206 x 6%

_____________

Nettobezug

1.753,641.814,23

Euro

Hinsichtlich der Neuberechnung des festen Steuersatzes im Rahmen der Aufrollung oder Veranlagung siehe Rz 1193.

19.2.4.2 Arbeitgeberwechsel

1069

Beispiel 1:

Sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels; sie betragen beim ersten Arbeitgeber nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge 600 Euro; der Lohnzettel wird dem zweiten Arbeitgeber vorgelegt, der den restlichen Teil des Freibetrages (20 Euro) zu berücksichtigen hat.

Beispiel 2:

Sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels; sie betragen beim ersten Arbeitgeber nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge 600 Euro; der Lohnzettel wird dem zweiten Arbeitgeber nicht vorgelegt; der zweite Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag von 620 Euro zur Gänze. Im Zuge der (Arbeitnehmer)Veranlagung wird die Steuer von den sonstigen Bezügen neu berechnet. Dabei wird der Freibetrag im (einfachen) Ausmaß von 620 Euro berücksichtigt.