Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel VII Zollanmeldung - Normales Verfahren
  • Kapitel 1 Schriftliche Zollanmeldung

Abschnitt 3 Für die Zollverfahren verlangte Angaben

Artikel 216

Die Liste der Felder, die bei Verwendung des Einheitspapiers zur Anmeldung zu einem Zollverfahren auszufüllen sind, ist in Anhang 37 enthalten.

Ist für die Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, nach Artikel 182b des Zollkodex eine Zollanmeldung erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den für das betreffende Verfahren nach Anhang 37 erforderlichen Angaben die nach Anhang 30a für die summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.