Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00 gültig von 22.03.2005 bis 20.12.2010

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • 5.7 ABC der Betriebsausgaben

Aktenkoffer, Aktentasche, Aktenmappe

1467

Die Aufwendungen sind bei ausschließlicher oder zumindest weitaus überwiegender betriebsbezogener Nutzung (zB Transport oder Aufbewahrung betrieblich oder beruflich verwendeter Unterlagen, wie zB Gerichtsakten eines Rechtsanwaltes, steuerliche Unterlagen eines Steuerberaters, Unterlagen eines auf Werkvertragsbasis tätigen Außendienstmitarbeiters, usw.) abzugsfähig.

Anbahnungsspesen

1468

Siehe "Bewirtungsspesen" sowie Rz 4702 ff und 4808 ff.

Angehörige

1469

Siehe Rz 1127 ff.

Anlaufkosten

1470

Siehe "Ingangsetzungskosten" (Rz 1561).

Antiquitäten

1471

Siehe Rz 4797 ff.

Anwaltskosten

1472

Siehe "Prozesskosten" (Rz 1621), "Rechtsberatungskosten" (Rz 1623) sowie "Strafen" (Rz 1649).

Anzahlungen (auf Betriebsausgaben)

1473

Soweit nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 6 EStG 1988 Platz greift (siehe hiezu Rz 1381 ff), sind diese steuerlich wie die spätere Betriebsausgabe zu behandeln. Ist diese sofort abschreibbar, gilt dies auch für die Anzahlung im Jahr der Bezahlung. Dabei muss jedoch im Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung ernstlich damit gerechnet werden, dass der die Betriebsausgabeneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist (VwGH 22.1.1992, 91/13/0114).

Arbeitsessen

1474

Siehe Rz 4808 ff.

Arbeitskleidung

1475

Siehe "Kleidung" (Rz 1574).

Arbeitsmittel

1476

Siehe LStR 2002 Rz 277.

Arbeitszimmer

1477

Siehe LStR 2002 Rz 324 bis 336.

Armbanduhr

1478

Siehe Rz 4710, Stichwort "Armbanduhr".

Arztkosten

1479

Siehe Krankheitskosten (Rz 1581).

Aufforstungskosten

1480

Siehe Rz 1407 ff.

Aufstockung eines Gebäudes

1481

Die diesbezüglichen Kosten stellen Herstellungsaufwand dar, der nicht sofort, sondern nur im Wege der AfA abzugsfähig ist (hinsichtlich von Betriebsgebäuden siehe auch Rz 1398 ff).

Ausbildungskosten

1482

Siehe LStR 2002 Rz 358 bis 366.

Ausstellungen

1483

Aufwendungen für die Teilnahme an bzw. den Besuch von Ausstellungen, Fachmessen usw. sind bei entsprechender betrieblicher Veranlassung abzugsfähig.

Autobahnvignette

1484

Die Aufwendungen sind im Ausmaß der betrieblichen Nutzung abzugsfähig. Bei Ansatz von Kilometergeld ist der Aufwand für Autobahnvignetten durch das Kilometergeld abgegolten (siehe auch LStR 2002 Rz 372).

Autofahrerklub

1485

Siehe "Beiträge" (Rz 1491).

Autogenes Training

1486

Siehe Rz 4712, Stichwort "Autogenes Training".

Autoradio

1487

Siehe Rz 4713, Stichwort "Autoradio".

Autotelefon

1488

Anschaffungs-, Einbau- und Betriebskosten sind im Umfang der betrieblichen Verwendung Betriebsausgaben.