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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZT-1600, Arbeitsrichtlinie Maschinen in Teilsendungen
6. Andere Waren in Teilsendungen
Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Abfertigung von Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 in Teilsendungen gemäß der zusätzlichen Anmerkung 2 zu Abschnitt XVII der KN.
Zu den in denArtikel 83 ZK-DVO Artikeln 83 und 111Artikel 111 ZK-DVO der ZK-DVO sowie in verschiedenen Präferenzabkommen getroffenen Regelungen hinsichtlich Waren der Positionen 7308 und 9406 in Teilsendungen siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.2.8.
Muster eines Bescheides über Abfertigung von Maschinen in Teilsendungen
Zollamt
GZ
An die Firma
EORI-Nr.: ATEOS
B E S C H E I D
Nr. (e-zoll Ordnungsbegriff):
Ihrem Antrag vom
Zeichen
auf Abfertigung eines(einer)
in zerlegtem oder nicht zusammengebautem Zustand in zeitlich aufeinander folgenden
Teilsendungen im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI der Kombinierten
Nomenklatur (VO Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987, in der geltenden Fassung),
wird zugestimmt.
Hinsichtlich der Abfertigung der Teilsendungen ist zu beachten:
1. Die Abfertigung sämtlicher Teilsendungen hat durch das Zollamt .............. innerhalb von einem Jahr, gerechnet vom Tag der Abfertigung der ersten Teilsendung, zu erfolgen.
2. Der Anmelder hat ein Verzeichnis über die zur jeweiligen Teilsendung gehörenden Komponenten und Teile vorzulegen.
In der Zollanmeldung ist anzugeben:
- der zusätzliche Informationencode "40400 - Maschinen in Teilsendungen" und die Bezeichnung der vollständigen Maschine,
- die Nummer dieses Bescheides unter Verwendung des entsprechenden Dokumentenartencodes ("2PFI" in der Einfuhr bzw. "2PFE" in der Ausfuhr)
- die laufende Nummer der Teilabfertigung,
3. Die in den einzelnen Teilsendungen enthaltenen Komponenten und Teile sind nicht nach ihrer eigenen tarifmäßigen Beschaffenheit, sondern nach der Position und dem Zollsatz der zusammengebauten bzw. vollständigen Maschine abzufertigen. Wenn Komponenten oder Teile nach ihrer eigenen tarifmäßigen Beschaffenheit einem Gewichtszoll unterliegen oder das Gewicht bzw. sonstige Umstände (zB Leistung, Tragfähigkeit) für deren tarifmäßige Einreihung von Bedeutung sind, so hat der Anmelder in der Anmeldung oder in dem mit dieser vorzulegenden Verzeichnis auch das entsprechende Gewicht und die sonstigen erforderlichen Daten anzuführen.
4. Eine nachträgliche Änderung des Warenumfangs kann nur auf Grund eines schriftlichen Antrags erfolgen, der der Zustimmung durch das Zollamt bedarf. Die Zustimmung wird nicht erteilt, wenn der Umfang der Waren ausgeweitet werden soll und Einfuhren oder Ausfuhren dieser zusätzlichen Waren bereits erfolgt sind.
5.Im Rahmen einer Präferenzzollbehandlung in der Einfuhr ist anlässlich der Abfertigung der ersten Teilsendung ein Ursprungsnachweis für die vollständige Maschine vorzulegen. Da der Ursprungsnachweis die Ursprungseigenschaft der vollständigen Maschine dokumentiert, kann es sein, dass einzelne Teilsendungen, würde man sie für sich allein betrachten, keine Ursprungserzeugnisse sind. Durch ihren Einbau in die Maschine wird aber die Ursprungseigenschaft der vollständigen Maschine nicht beeinträchtigt. Die unmittelbare Zulieferung solcher Nichtursprungswaren aus einem Drittland ist aber nicht zulässig, weil dadurch eine Einbringung in den Präferenzraum ohne Erhebung von Zöllen erfolgen würde und dies dem Verbot von Zollrückvergütungen (Nichterhebung von Zöllen) zuwiderläuft.
6. Im Rahmen einer Präferenzzollbehandlung in der Ausfuhr wird anzunehmen sein, dass im Bestimmungsland gleichartige Regelungen für die Einfuhr in Teilsendungen gelten. Es ist daher davon auszugehen, dass nur ein Präferenznachweis auszustellen ist. Er wäre der Zollstelle anlässlich der 1. Teilabfertigung zur Bestätigung vorzulegen bzw. - im Falle des ermächtigten Ausführers - von diesem anlässlich der ersten Teilabfertigung auszustellen. Grundsätzlich ist es zweckmäßig, die Ausfuhrabfertigungen der einzelnen Teilsendungen auf die im Einfuhrland geltenden Modalitäten abzustimmen, zumal dort für die Einfuhr in Teilsendungen vermutlich ohnehin zuvor ein Antrag zu stellen ist.
7. Innerhalb von drei Tagen nach Abfertigung der letzten Teilsendung ist dies der Überwachungszollstelle schriftlich zu melden. Dieser Meldung ist eine handelstatistische Anmeldung für die gesamte Maschine auf einem Exemplar 2/7 der Warenanmeldung. Weiters sind mit der Meldung Unterlagen, gegebenenfalls in Form von Datenträgern vorzulegen, die den Zusammenhang der einzelnen Teilsendungen, unter Anführung der Warenanmeldungsnummern, mit dem bei der Antragstellung vorgelegten Gesamtverzeichnis der Teile darlegt.
B E G R Ü N D U N G
Dem Antrag wurde
R E C H T S B E H E L F S B E L E H R U N G
Gegen diese nur das Verfahren betreffende Verfügung ist gemäß § 244 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Beilagen:
Datum
Der Amtsvorstand: