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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0081-IV/7/2014 gültig von 01.07.2014 bis 31.07.2016

UP-5300, Arbeitsrichtlinie MAR

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3600.
  • 5. Ursprungserzeugnisse

5.3. Ursprung durch Kumulierung

5.3.1. Grundsätzliches

5.3.1.1. Bilaterale und diagonale Kumulierung mit Ursprungswaren

Eine Kumulierung ist nur mit Ursprungserzeugnissen möglich. Vormaterialien, die bereits Ursprungserzeugnisse der EU, eines AKP-Staates, der ÜLG-Staaten, Südafrikas oder eines benachbarten Entwicklungslandes sind und als solche bereits mit Präferenznachweis eingeführt wurden, brauchen demnach - im Gegensatz zu Drittlandsmaterialien - nicht mehr ausreichend bearbeitet zu werden.

Die bilaterale bzw. diagonale Kumulierung wird zwischen der EU, den AKP-Staaten und den ÜLG-Staaten angewandt und ist immer möglich.

Für die Kumulierung mit Südafrika und den benachbarten Entwicklungsländer siehe Ausführungen unter Abschnitt 5.3.3. und 5.3.4.

Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.

5.3.1.2. Volle Kumulierung

Nach dieser Verordnung ist es auch möglich, Herstellungsvorgänge in der EU, den AKP-Staaten und den ÜLG-Staaten, die noch nicht zu einem Ursprungserzeugnis geführt haben, zu Herstellungsvorgängen in den AKP-Staaten hinzuzurechnen und beide insgesamt als einen ursprungsbegründenden Vorgang zu bewerten.

Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.

5.3.2. Kumulierung in den AKP (MAR)-Staaten

(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der EU oder der ÜLG sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.

(2) Die in der EU oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet werden und diese Be- oder Verarbeitung über die Minimalbehandlung hinausgeht.

(3) Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der ÜLG sind, gelten die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls sinngemäß.

(4) Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des AKP-Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde, vorausgesetzt, dass diese Be- oder Verarbeitung über die in eine Minimalbehandlung hinausgeht.

(5) Für die in Anlage 10 (ab S. 151) aufgeführten Erzeugnisse gelten diese Bestimmungen erst nach dem 1. Oktober 2015 und für die in Anlage 11 (S. 153) aufgeführten Erzeugnisse erst nach dem 1. Januar 2010.

5.3.3. Kumulierung mit Südafrika

(1) Nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 4 und 7 gelten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind und die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika übersteigt. Anderenfalls gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Südafrikas. Bei dieser Anrechnung bleiben Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die in den AKP-Staaten in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.

(3) Die Kumulierung nach Absatz 1 findet auf die in den Anlagen 7 (ab S. 106), 10 (ab S. 151) und 11 (S. 153) aufgeführten Erzeugnisse keine Anwendung.

(4) Die Kumulierung nach Absatz 1 findet auf die in Anlage 8 (ab S. 142) aufgeführten Erzeugnisse (Fischereierzeugnisse) erst Anwendung, wenn die auf diese Erzeugnisse erhobenen Zölle im Rahmen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika beseitigt worden sind. Die Kommission veröffentlicht das Datum, an dem die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).

(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 gilt die in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem anderen, zu den AKP-Staaten gehörenden Mitgliedstaat der Südafrikanischen Zollunion (SACU) vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in diesem anderen Mitgliedstaat der SACU be- oder verarbeitet werden.

(6) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 gilt die in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung auf Antrag der AKP-Staaten als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend im Rahmen eines Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration in einem AKP-Staat be- oder verarbeitet werden.

(7) Über die Anträge der AKP-Staaten wird nach dem in den Artikeln 247 und 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) genannten Verfahren entschieden.

(8) Die Kumulierung nach Absatz 5 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Anhangs übereinstimmen. Die Kumulierung nach den Absätzen 5 und 6 ist nur bei Anwendung von mit den Regeln dieses Anhangs übereinstimmenden Ursprungsregeln zulässig.

5.3.4. Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern

Auf Antrag der AKP-Staaten gelten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslands sind, das kein AKP-Staat ist, aber zu einem zusammenhängenden geografischen Gebiet gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern

  • die in dem AKP-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht;
  • die AKP-Staaten, die Gemeinschaft und die anderen betroffenen Länder eine Übereinkunft über geeignete Verwaltungsverfahren geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes gewährleistet.

Dieser Absatz gilt nicht für Thunfischerzeugnisse der Kapitel 3 oder 16 des Harmonisierten Systems und Reiserzeugnisse des HS-Codes 1006.

Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, gelten die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls.

Über die Anträge der AKP-Staaten wird nach dem in den Artikeln 247 und 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) genannten Verfahren entschieden. In solchen Entscheidungen werden ferner die Erzeugnisse aufgeführt, für die eine Kumulierung nach diesem Absatz nicht zulässig ist.

5.3.5. Drittlandsmaterialien

Die Anwendung der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be- oder verarbeitet werden.