Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel I Allgemeine Vorschriften

Kapitel 6 Registrierungs- und Identifizierungssystem

Artikel 4k
(1) Die EORI-Nummer dient zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen in ihren Beziehungen zu den Zollbehörden. Die EORI-Nummer setzt sich, wie in Anhang 38 angegeben, zusammen. (2) Ist die für die Zuteilung der EORI-Nummer zuständige Behörde nicht die Zollbehörde, so bezeichnet jeder Mitgliedstaat die Behörde oder die Behörden, die für die Registrierung der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen und die Zuteilung ihrer EORI-Nummern zuständig sind. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen und die Anschriften der Behörde oder Behörden mit, die für die Zuteilung der EORI-Nummer zuständig sind. Die Kommission veröffentlicht diese Information im Internet. (3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten als EORI-Nummer eine Nummer verwenden, die einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person von den zuständigen Behörden bereits zu steuerlichen, statistischen oder sonstigen Zwecken zugeteilt wurde.