Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
- Abschnitt 3 Vereinfachungen
- Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften über Vereinfachungen
Artikel 373
(1) Eine Bewilligung nach Artikel 372 Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die
a) in der Gemeinschaft ansässig sind; die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft kann jedoch nur Personen erteilt werden, die in dem Mitgliedstaat der Bürgschaftsleistung ansässig sind;
b) das gemeinschaftliche Versandverfahren regelmäßig in Anspruch nehmen oder von denen die Zollbehörden wissen, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen können oder die, im Fall der Vereinfachung nach Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe f), regelmäßig im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren erhalten und
c) keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.
(2) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Vereinfachungen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn
a) die Zollbehörden die Überwachung und Kontrolle des Verfahrens sicherstellen können, ohne dass die Bedürfnisse der beteiligten Personen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern, und
b) die Personen Aufzeichnungen führen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.